Allgemeines zur EU Umsatzsteuerreform
Die EU-Kommission startet weitreichende Reformen des EU-Mehrwertsteuersystems. Dadurch soll der administrative Aufwand und die Komplexität der Steuersysteme in der EU reduziert werden. In den nächsten Jahren werden nach und nach verschiedene Änderungen geltend.Die ersten Änderungen: „Quick Fixes“
Als erstes kommen die sogenannten „Quick Fixes“ zu tragen. Die Benennung „Quick Fixes“ deshalb, weil hier versucht wird, relativ schnell eine Vereinheitlichung des Mehrwertsteuersystems in der EU zu vereinheitlichen. In diesem Artikel erhalten Sie dazu die wichtigsten Informationen.
Kleinunternehmergrenze angehoben
Die Kleinunternehmergrenze wird ab dem 01.01.2020 von derzeit EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 angehoben, wobei die Regelung (einmalige Überschreitung in 5 Jahren um 15%) unverändert bleibt.
E-Books – neuer Umsatzsteuer-Satz 10%
Aufgrund eines EuGH Urteils kommt es auch hier zu Änderungen. Hier werden E-Books den Lieferungen von Druckwerken gleichgestellt, indem der Umsatzsteuersatz von derzeit 20% auf 10% angepasst wird.
E-Krafträder – kein Sachbezug, Vorsteuerabzug
Zum einen hat der Gesetzgeber in der Einkommensteuer festgesetzt, dass für E-Bikes, E-Scooter und E-Vespas kein Sachbezug in der Lohnsteuer zu verrechnen ist, wenn der Arbeitgeber das vorher genannte „Fahrzeug“ anschafft, der Dienstnehmer jedoch dies auch privat benutzen darf, weil es ja auch ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist. Der Arbeitgeber kann sich jedoch bei der Anschaffung solch eines E-Scooters die Vorsteuer zurückholen. Unverändert bleibt die Regelung über den Vorsteuerabzug bei (Klein-)LKWs, (Klein-)Bussen, Wohnmobilien, Vorführ-Kfz, Mietwagen usw.
Innergemeinschafliche Lieferungen – strengere Anforderungen an die Steuerbefreiung
Versendet ein österreichischer Unternehmer Waren von Österreich nach bspw. Deutschland, ist es ab 01.01.2020 für die Steuerbefreiung des österreichischen Unternehmers wichtig, dass der österreichische Unternehmer über eine gültige UID des deutschen Unternehmers verfügt. Darüber hinaus muss der österreichische Lieferant eine Zusammenfassende Meldung abgegeben haben. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt die steuerbefreite Lieferung des Österreichers nach Deutschland der österreichischen Umsatzsteuer unterwerfen.
Reihengeschäfte – Zuordnung der bewegten Lieferung – Konsignationslager
Der Gesetzgeber hat den Begriff des Reihengeschäfts sowie die Zuordnung der Lieferung endlich gesetzlich normiert. Darüber hinaus gibt es neue Regelung im Bereich von Konsignationslagern. Diese Regelungen sind bereits ab 01.01.2020 anzuwenden. Ab 01.01.2021 wird es auch Änderungen im Bereich Versandhandel mit Zwischenhändlern geben.
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Über den Autor
Leo Schlamp, BSC
Leo ist erfahrener Berufsanwärter in der Steuerberatung und seit über 10 Jahren Fachvortragender in verschiedenen Instituten für Rechnungslegung, Rechnungswesen und Steuerrecht. Komplexe Sachverhalte verständlich dem Mandanten sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei den Vorträgen zu erklären, ist Leos Hauptaufgabe. Leos Lieblingszitat von Einstein: „Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein!“